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KSK 2012 65

OR 253-273c Miete

Graubünden · 2012-09-27 · Deutsch GR
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provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Sachverhalt

A. Das Betreibungsamt des Kreises Thusis stellte am 2. April 2012 einen Zah- lungsbefehl über eine Forderung von insgesamt CHF 5‘327.40 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2012 an X. aus. Gläubiger der Forderung war Y., als Forderungs- grund führt der Zahlungsbefehl monatliche Wohnungsmietzinse des Zeitraums von Juli 2011 bis Dezember 2011 von CHF 4‘810.- und Mietnebenkosten für das Jahr 2011 von CHF 517.40 auf, zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Januar 2012. Der Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 10. April 2012 zugestellt, worauf diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob. B. Am 20. Juni 2012 ersuchte Y. beim Bezirksgericht Hinterrhein um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20120387 des Betrei- bungsamtes des Kreises Thusis für eine Forderung von CHF 5‘327.40 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2012 und Betreibungskosten von CHF 73.-, gesamt- haft CHF 5‘400.40. Als Rechtsöffnungstitel reichte der Gläubiger einen von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Mietvertrag über eine Wohnung am _ in Thusis und eine Nebenkostenabrechnung des Jahres 2011 ein. C. Das Bezirksgericht Hinterrhein forderte X. mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2012 auf, binnen Frist bis zum 2. August 2012 schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen oder eine mündliche Verhandlung zu verlangen. Die Schuldnerin kam dieser Aufforderung nicht nach, worauf die Einzel- richterin SchKG am Bezirksgericht Hinterrhein mit Rechtsöffnungsentscheid vom

30. August 2012 in der Betreibung Nr. 20120387 des Betreibungsamtes des Krei- ses Thusis Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 4‘200.- (sechs Monatsmieten zu jeweils CHF 700.-) nebst Zins von 5% seit dem 1. Dezember 2012 [sic] erteilte. Bezüglich der geltend gemachten Nebenkosten, der monatlichen Nebenkostenan- zahlungen von jeweils CHF 110.- sowie bezüglich der Betreibungskosten von CHF 73.- wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab. D. Mit schriftlicher Eingabe vom 7. September 2012 erhob X. Beschwerde ge- gen den Rechtsöffnungsentscheid an das Bezirksgericht Hinterrhein, welche zu- ständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet wurde. Sie rügte darin, es sei aus dem Mietverhältnis nur noch ein Betrag in der Höhe von zwei Monatsmieten offen, statt eines Betrags in der Höhe von sechs Monatsmie- ten. Y. führte demgegenüber in seiner Beschwerdeantwort vom 14. September 2012 aus, die Beschwerdeführerin sei mit der Bezahlung der Miete jeweils drei bis vier Monate im Verzug gewesen. Dadurch habe die Beschwerdeführerin womög-

Seite 3 — 7 lich den Überblick über die geleisteten Zahlungen verloren, jedenfalls entspreche das Vorbringen, es seien nur noch zwei Monatsmieten aus dem Mietverhältnis unbeglichen, nicht den Tatsachen. E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht im summa- rischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO [SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO) bei der Rechtsmittelin- stanz einzureichen. Auf die vorliegend frist- und formgerecht erhobene Beschwer- de wird deshalb eingetreten. b) Da der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit unter CHF 5‘000.- ver- bleibt, ergeht nach Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO eine einzelrichterliche Entschei- dung. 2.a) Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO gilt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot; Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge, welche nicht bereits dem vorinstanzlichen Verfahren zugrundelagen, sind im Rechtsmit- telverfahren nicht zulässig. Die Beschwerde bezweckt mithin grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids, einer Fortführung des erstin- stanzlichen Verfahrens dient die Beschwerde im Allgemeinen, anders als die Be- rufung, nicht (Freiburghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenber- ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 326, N 3). Das Novenverbot gilt dabei nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht sind (Freiburghaus / Ahfeldt, a.a.O., Art. 326, N 4).

Seite 4 — 7 b) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, es seien aus dem mit Y. eingegangenen Mietverhältnis gar nicht sechs, sondern bloss zwei Mo- natsmieten offen. Insofern, als sie diese Behauptung erst im Beschwerdeverfahren tätigt, kann diese nach dem oben dargelegten als neue Tatsachenbehauptung nicht berücksichtigt werden. X. legte ihrer Beschwerde eine Aufstellung von Ein- zahlungsbelegen bei, welche im Rahmen des erstinstanzlichen Rechtsöffnungs- verfahrens vor Bezirksgericht Hinterrhein nicht eingereicht worden waren. Es han- delt sich bei diesen Einzahlungsbelegen daher ebenfalls um Noven, welche im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden können. Dieses vermag des- halb das Unterlassen der Beschwerdeführerin, sich nicht bereits im erstinstanzli- chen Rechtsöffnungsverfahren zur Sache geäussert zu haben, nicht zu beheben. Sofern die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, sie schulde dem Beschwerdegeg- ner aus dem gesamten mit diesem eingegangenen Mietverhältnis nur noch einen Betrag, der unter demjenigen in der Höhe von sechs monatlichen Mietzinsen liegt, so müsste sie allenfalls den Weg einer Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG beschreiten, in welchem Verfahren das Schuldverhältnis zwischen den Parteien aufgrund aller allenfalls zur Verfügung stehender Beweismittel materiell beurteilt werden könnte. Der Rechtsöffnungsrichter ist nicht befugt, über den ma- teriellen Bestand der Forderung zu befinden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3.b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.). Bezüglich der Un- beachtbarkeit von Noven gilt selbiges für die vom Beschwerdegegner mit seiner Beschwerdeantwort eingereichten Mietzinskontrolllisten, welche daher zur Über- prüfung der durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Rüge, es seien eventuell nicht sämtliche monatlichen Mietzinse von und mit Juli 2011 bis Dezember 2011 noch unbezahlt, im vorliegenden Verfahren nicht hinzugezogen werden können. 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti- tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen ver- mag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat somit einen rein betreibungsrechtlichen Charakter, weshalb eben der Rechtsöffnungsrichter auch nicht über den materiel- len Bestand der Forderung zu befinden hat. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öf- fentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwen- dungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Ein schriftlicher Mietvertrag als zweiseitiger Vertrag berechtigt hierbei zur Rechtsöff- nung für die darin festgelegten und fälligen Mietzinse nach der sogenannten Bas-

Seite 5 — 7 ler Rechtsöffnungspraxis insoweit, als die Schuldnerin nicht behauptet, sie habe die vertraglich vereinbarte Gegenleistung nicht ordnungsgemäss erhalten oder sich eine solche Behauptung als offensichtlich haltlos erweist respektive vom Gläubiger durch Urkundenbeweis liquide widerlegt wird, oder die Schuldnerin ver- tragsgemäss vorleistungspflichtig war (Staehelin, in: Staehelin / Bauer / Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82, N 99 ff.). b) Der Beschwerdegegner hatte im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren vor Bezirksgericht Hinterrhein einen von der Schuldnerin unterschriebenen Miet- vertrag vorgelegt, aus welchem sich ein geschuldeter monatlicher Nettomietzins von CHF 700.- ergibt. Nach seinen Ausführungen war die Beschwerdeführerin mit den Mietzinszahlungen für die Monate Juli 2011 bis Dezember 2011 im Rück- stand, weshalb er am 30. März 2012 die Betreibung einleitete. Dass der Mietver- trag vom Gläubiger nicht ordentlich erfüllt worden sei, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, ebensowenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren bestritten, dass aus dem Mietverhältnis noch eine Schuld in der Höhe, wie sie von Y. darge- tan wurde, verblieben sei. Dass die behauptete Forderung zum Zeitpunkt der Aus- stellung des Zahlungsbefehls, am 2. April 2012, fällig war, ergibt sich aus dem Mietvertrag, wonach die monatlichen Mietzinse jeweils im Voraus auf den ersten eines Monats zu entrichten sind. 4. Aus diesen Gesichtspunkten ist der Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Hinterrhein, der Mietvertrag stelle eine Schuldanerkennung dar und es sei somit in der Betreibung Nr. 20120387 über den Betrag von CHF 4‘200.- zuzüglich 5% Zinsen seit dem 1. Januar 2012 provisorische Rechtsöffnung zu er- teilen, nicht zu beanstanden. Festzuhalten bleibt, dass der Vorinstanz offenbar ein Versehen unterlaufen ist, als sie Verzugszinsen von 5% in Ziff. 1 des Urteilsdispo- sitivs vom 30. August 2012 ab dem 1. Dezember 2012 anerkannte. Richtigerweise wäre wohl, wie in der Begründung des Urteils ausgeführt, Rechtsöffnung für Zin- sen zu 5% seit dem 1. Januar 2012 zu erteilen gewesen, so wie dies auch mit dem Zahlungsbefehl und mit dem Rechtsöffnungsgesuch beantragt worden ist. Dieses Versehen ist indessen nicht im Rechtsmittelverfahren zu korrigieren, viel- mehr kann das erstinstanzliche Gericht nach Art. 334 Abs. 1 ZPO von Amtes we- gen oder auf Gesuch einer Partei eine dahingehende Änderung des Urteilsdisposi- tivs vornehmen. 5. In Anwendung von Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) in Verbindung mit

Seite 6 — 7 Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 300.- festgelegt. Sie gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdefüh- rerin. Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde vom Beschwerdegegner nicht beantragt, weshalb eine solche nicht vorgenommen wird.

Seite 7 — 7 III.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 August 2012 in der Betreibung Nr. 20120387 des Betreibungsamtes des Krei- ses Thusis Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 4‘200.- (sechs Monatsmieten zu jeweils CHF 700.-) nebst Zins von 5% seit dem 1. Dezember 2012 [sic] erteilte. Bezüglich der geltend gemachten Nebenkosten, der monatlichen Nebenkostenan- zahlungen von jeweils CHF 110.- sowie bezüglich der Betreibungskosten von CHF 73.- wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab. D. Mit schriftlicher Eingabe vom 7. September 2012 erhob X. Beschwerde ge- gen den Rechtsöffnungsentscheid an das Bezirksgericht Hinterrhein, welche zu- ständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet wurde. Sie rügte darin, es sei aus dem Mietverhältnis nur noch ein Betrag in der Höhe von zwei Monatsmieten offen, statt eines Betrags in der Höhe von sechs Monatsmie- ten. Y. führte demgegenüber in seiner Beschwerdeantwort vom 14. September 2012 aus, die Beschwerdeführerin sei mit der Bezahlung der Miete jeweils drei bis vier Monate im Verzug gewesen. Dadurch habe die Beschwerdeführerin womög-

Seite 3 — 7 lich den Überblick über die geleisteten Zahlungen verloren, jedenfalls entspreche das Vorbringen, es seien nur noch zwei Monatsmieten aus dem Mietverhältnis unbeglichen, nicht den Tatsachen. E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht im summa- rischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO [SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO) bei der Rechtsmittelin- stanz einzureichen. Auf die vorliegend frist- und formgerecht erhobene Beschwer- de wird deshalb eingetreten. b) Da der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit unter CHF 5‘000.- ver- bleibt, ergeht nach Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO eine einzelrichterliche Entschei- dung. 2.a) Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO gilt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot; Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge, welche nicht bereits dem vorinstanzlichen Verfahren zugrundelagen, sind im Rechtsmit- telverfahren nicht zulässig. Die Beschwerde bezweckt mithin grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids, einer Fortführung des erstin- stanzlichen Verfahrens dient die Beschwerde im Allgemeinen, anders als die Be- rufung, nicht (Freiburghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenber- ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 326, N 3). Das Novenverbot gilt dabei nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht sind (Freiburghaus / Ahfeldt, a.a.O., Art. 326, N 4).

Seite 4 — 7 b) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, es seien aus dem mit Y. eingegangenen Mietverhältnis gar nicht sechs, sondern bloss zwei Mo- natsmieten offen. Insofern, als sie diese Behauptung erst im Beschwerdeverfahren tätigt, kann diese nach dem oben dargelegten als neue Tatsachenbehauptung nicht berücksichtigt werden. X. legte ihrer Beschwerde eine Aufstellung von Ein- zahlungsbelegen bei, welche im Rahmen des erstinstanzlichen Rechtsöffnungs- verfahrens vor Bezirksgericht Hinterrhein nicht eingereicht worden waren. Es han- delt sich bei diesen Einzahlungsbelegen daher ebenfalls um Noven, welche im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden können. Dieses vermag des- halb das Unterlassen der Beschwerdeführerin, sich nicht bereits im erstinstanzli- chen Rechtsöffnungsverfahren zur Sache geäussert zu haben, nicht zu beheben. Sofern die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, sie schulde dem Beschwerdegeg- ner aus dem gesamten mit diesem eingegangenen Mietverhältnis nur noch einen Betrag, der unter demjenigen in der Höhe von sechs monatlichen Mietzinsen liegt, so müsste sie allenfalls den Weg einer Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG beschreiten, in welchem Verfahren das Schuldverhältnis zwischen den Parteien aufgrund aller allenfalls zur Verfügung stehender Beweismittel materiell beurteilt werden könnte. Der Rechtsöffnungsrichter ist nicht befugt, über den ma- teriellen Bestand der Forderung zu befinden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3.b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.). Bezüglich der Un- beachtbarkeit von Noven gilt selbiges für die vom Beschwerdegegner mit seiner Beschwerdeantwort eingereichten Mietzinskontrolllisten, welche daher zur Über- prüfung der durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Rüge, es seien eventuell nicht sämtliche monatlichen Mietzinse von und mit Juli 2011 bis Dezember 2011 noch unbezahlt, im vorliegenden Verfahren nicht hinzugezogen werden können. 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti- tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen ver- mag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat somit einen rein betreibungsrechtlichen Charakter, weshalb eben der Rechtsöffnungsrichter auch nicht über den materiel- len Bestand der Forderung zu befinden hat. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öf- fentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwen- dungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Ein schriftlicher Mietvertrag als zweiseitiger Vertrag berechtigt hierbei zur Rechtsöff- nung für die darin festgelegten und fälligen Mietzinse nach der sogenannten Bas-

Seite 5 — 7 ler Rechtsöffnungspraxis insoweit, als die Schuldnerin nicht behauptet, sie habe die vertraglich vereinbarte Gegenleistung nicht ordnungsgemäss erhalten oder sich eine solche Behauptung als offensichtlich haltlos erweist respektive vom Gläubiger durch Urkundenbeweis liquide widerlegt wird, oder die Schuldnerin ver- tragsgemäss vorleistungspflichtig war (Staehelin, in: Staehelin / Bauer / Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82, N 99 ff.). b) Der Beschwerdegegner hatte im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren vor Bezirksgericht Hinterrhein einen von der Schuldnerin unterschriebenen Miet- vertrag vorgelegt, aus welchem sich ein geschuldeter monatlicher Nettomietzins von CHF 700.- ergibt. Nach seinen Ausführungen war die Beschwerdeführerin mit den Mietzinszahlungen für die Monate Juli 2011 bis Dezember 2011 im Rück- stand, weshalb er am 30. März 2012 die Betreibung einleitete. Dass der Mietver- trag vom Gläubiger nicht ordentlich erfüllt worden sei, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, ebensowenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren bestritten, dass aus dem Mietverhältnis noch eine Schuld in der Höhe, wie sie von Y. darge- tan wurde, verblieben sei. Dass die behauptete Forderung zum Zeitpunkt der Aus- stellung des Zahlungsbefehls, am 2. April 2012, fällig war, ergibt sich aus dem Mietvertrag, wonach die monatlichen Mietzinse jeweils im Voraus auf den ersten eines Monats zu entrichten sind. 4. Aus diesen Gesichtspunkten ist der Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Hinterrhein, der Mietvertrag stelle eine Schuldanerkennung dar und es sei somit in der Betreibung Nr. 20120387 über den Betrag von CHF 4‘200.- zuzüglich 5% Zinsen seit dem 1. Januar 2012 provisorische Rechtsöffnung zu er- teilen, nicht zu beanstanden. Festzuhalten bleibt, dass der Vorinstanz offenbar ein Versehen unterlaufen ist, als sie Verzugszinsen von 5% in Ziff. 1 des Urteilsdispo- sitivs vom 30. August 2012 ab dem 1. Dezember 2012 anerkannte. Richtigerweise wäre wohl, wie in der Begründung des Urteils ausgeführt, Rechtsöffnung für Zin- sen zu 5% seit dem 1. Januar 2012 zu erteilen gewesen, so wie dies auch mit dem Zahlungsbefehl und mit dem Rechtsöffnungsgesuch beantragt worden ist. Dieses Versehen ist indessen nicht im Rechtsmittelverfahren zu korrigieren, viel- mehr kann das erstinstanzliche Gericht nach Art. 334 Abs. 1 ZPO von Amtes we- gen oder auf Gesuch einer Partei eine dahingehende Änderung des Urteilsdisposi- tivs vornehmen. 5. In Anwendung von Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) in Verbindung mit

Seite 6 — 7 Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 300.- festgelegt. Sie gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdefüh- rerin. Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde vom Beschwerdegegner nicht beantragt, weshalb eine solche nicht vorgenommen wird.

Seite 7 — 7 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.- gehen zu Lasten von X..
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. September 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 65

2. Oktober 2012 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Aktuar ad hoc Ludwig In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X., Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein, Einzelrichterin, vom

30. August 2012, mitgeteilt am 30. August 2012, in Sachen des Y., Gläubiger, Ge- suchsteller und Beschwerdegegner, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Das Betreibungsamt des Kreises Thusis stellte am 2. April 2012 einen Zah- lungsbefehl über eine Forderung von insgesamt CHF 5‘327.40 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2012 an X. aus. Gläubiger der Forderung war Y., als Forderungs- grund führt der Zahlungsbefehl monatliche Wohnungsmietzinse des Zeitraums von Juli 2011 bis Dezember 2011 von CHF 4‘810.- und Mietnebenkosten für das Jahr 2011 von CHF 517.40 auf, zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Januar 2012. Der Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 10. April 2012 zugestellt, worauf diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob. B. Am 20. Juni 2012 ersuchte Y. beim Bezirksgericht Hinterrhein um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20120387 des Betrei- bungsamtes des Kreises Thusis für eine Forderung von CHF 5‘327.40 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2012 und Betreibungskosten von CHF 73.-, gesamt- haft CHF 5‘400.40. Als Rechtsöffnungstitel reichte der Gläubiger einen von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Mietvertrag über eine Wohnung am _ in Thusis und eine Nebenkostenabrechnung des Jahres 2011 ein. C. Das Bezirksgericht Hinterrhein forderte X. mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2012 auf, binnen Frist bis zum 2. August 2012 schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen oder eine mündliche Verhandlung zu verlangen. Die Schuldnerin kam dieser Aufforderung nicht nach, worauf die Einzel- richterin SchKG am Bezirksgericht Hinterrhein mit Rechtsöffnungsentscheid vom

30. August 2012 in der Betreibung Nr. 20120387 des Betreibungsamtes des Krei- ses Thusis Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 4‘200.- (sechs Monatsmieten zu jeweils CHF 700.-) nebst Zins von 5% seit dem 1. Dezember 2012 [sic] erteilte. Bezüglich der geltend gemachten Nebenkosten, der monatlichen Nebenkostenan- zahlungen von jeweils CHF 110.- sowie bezüglich der Betreibungskosten von CHF 73.- wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab. D. Mit schriftlicher Eingabe vom 7. September 2012 erhob X. Beschwerde ge- gen den Rechtsöffnungsentscheid an das Bezirksgericht Hinterrhein, welche zu- ständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet wurde. Sie rügte darin, es sei aus dem Mietverhältnis nur noch ein Betrag in der Höhe von zwei Monatsmieten offen, statt eines Betrags in der Höhe von sechs Monatsmie- ten. Y. führte demgegenüber in seiner Beschwerdeantwort vom 14. September 2012 aus, die Beschwerdeführerin sei mit der Bezahlung der Miete jeweils drei bis vier Monate im Verzug gewesen. Dadurch habe die Beschwerdeführerin womög-

Seite 3 — 7 lich den Überblick über die geleisteten Zahlungen verloren, jedenfalls entspreche das Vorbringen, es seien nur noch zwei Monatsmieten aus dem Mietverhältnis unbeglichen, nicht den Tatsachen. E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht im summa- rischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO [SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO) bei der Rechtsmittelin- stanz einzureichen. Auf die vorliegend frist- und formgerecht erhobene Beschwer- de wird deshalb eingetreten. b) Da der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit unter CHF 5‘000.- ver- bleibt, ergeht nach Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO eine einzelrichterliche Entschei- dung. 2.a) Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO gilt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot; Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge, welche nicht bereits dem vorinstanzlichen Verfahren zugrundelagen, sind im Rechtsmit- telverfahren nicht zulässig. Die Beschwerde bezweckt mithin grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids, einer Fortführung des erstin- stanzlichen Verfahrens dient die Beschwerde im Allgemeinen, anders als die Be- rufung, nicht (Freiburghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenber- ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 326, N 3). Das Novenverbot gilt dabei nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht sind (Freiburghaus / Ahfeldt, a.a.O., Art. 326, N 4).

Seite 4 — 7 b) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, es seien aus dem mit Y. eingegangenen Mietverhältnis gar nicht sechs, sondern bloss zwei Mo- natsmieten offen. Insofern, als sie diese Behauptung erst im Beschwerdeverfahren tätigt, kann diese nach dem oben dargelegten als neue Tatsachenbehauptung nicht berücksichtigt werden. X. legte ihrer Beschwerde eine Aufstellung von Ein- zahlungsbelegen bei, welche im Rahmen des erstinstanzlichen Rechtsöffnungs- verfahrens vor Bezirksgericht Hinterrhein nicht eingereicht worden waren. Es han- delt sich bei diesen Einzahlungsbelegen daher ebenfalls um Noven, welche im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden können. Dieses vermag des- halb das Unterlassen der Beschwerdeführerin, sich nicht bereits im erstinstanzli- chen Rechtsöffnungsverfahren zur Sache geäussert zu haben, nicht zu beheben. Sofern die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, sie schulde dem Beschwerdegeg- ner aus dem gesamten mit diesem eingegangenen Mietverhältnis nur noch einen Betrag, der unter demjenigen in der Höhe von sechs monatlichen Mietzinsen liegt, so müsste sie allenfalls den Weg einer Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG beschreiten, in welchem Verfahren das Schuldverhältnis zwischen den Parteien aufgrund aller allenfalls zur Verfügung stehender Beweismittel materiell beurteilt werden könnte. Der Rechtsöffnungsrichter ist nicht befugt, über den ma- teriellen Bestand der Forderung zu befinden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3.b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.). Bezüglich der Un- beachtbarkeit von Noven gilt selbiges für die vom Beschwerdegegner mit seiner Beschwerdeantwort eingereichten Mietzinskontrolllisten, welche daher zur Über- prüfung der durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Rüge, es seien eventuell nicht sämtliche monatlichen Mietzinse von und mit Juli 2011 bis Dezember 2011 noch unbezahlt, im vorliegenden Verfahren nicht hinzugezogen werden können. 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti- tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen ver- mag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat somit einen rein betreibungsrechtlichen Charakter, weshalb eben der Rechtsöffnungsrichter auch nicht über den materiel- len Bestand der Forderung zu befinden hat. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öf- fentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwen- dungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Ein schriftlicher Mietvertrag als zweiseitiger Vertrag berechtigt hierbei zur Rechtsöff- nung für die darin festgelegten und fälligen Mietzinse nach der sogenannten Bas-

Seite 5 — 7 ler Rechtsöffnungspraxis insoweit, als die Schuldnerin nicht behauptet, sie habe die vertraglich vereinbarte Gegenleistung nicht ordnungsgemäss erhalten oder sich eine solche Behauptung als offensichtlich haltlos erweist respektive vom Gläubiger durch Urkundenbeweis liquide widerlegt wird, oder die Schuldnerin ver- tragsgemäss vorleistungspflichtig war (Staehelin, in: Staehelin / Bauer / Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82, N 99 ff.). b) Der Beschwerdegegner hatte im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren vor Bezirksgericht Hinterrhein einen von der Schuldnerin unterschriebenen Miet- vertrag vorgelegt, aus welchem sich ein geschuldeter monatlicher Nettomietzins von CHF 700.- ergibt. Nach seinen Ausführungen war die Beschwerdeführerin mit den Mietzinszahlungen für die Monate Juli 2011 bis Dezember 2011 im Rück- stand, weshalb er am 30. März 2012 die Betreibung einleitete. Dass der Mietver- trag vom Gläubiger nicht ordentlich erfüllt worden sei, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, ebensowenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren bestritten, dass aus dem Mietverhältnis noch eine Schuld in der Höhe, wie sie von Y. darge- tan wurde, verblieben sei. Dass die behauptete Forderung zum Zeitpunkt der Aus- stellung des Zahlungsbefehls, am 2. April 2012, fällig war, ergibt sich aus dem Mietvertrag, wonach die monatlichen Mietzinse jeweils im Voraus auf den ersten eines Monats zu entrichten sind. 4. Aus diesen Gesichtspunkten ist der Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Hinterrhein, der Mietvertrag stelle eine Schuldanerkennung dar und es sei somit in der Betreibung Nr. 20120387 über den Betrag von CHF 4‘200.- zuzüglich 5% Zinsen seit dem 1. Januar 2012 provisorische Rechtsöffnung zu er- teilen, nicht zu beanstanden. Festzuhalten bleibt, dass der Vorinstanz offenbar ein Versehen unterlaufen ist, als sie Verzugszinsen von 5% in Ziff. 1 des Urteilsdispo- sitivs vom 30. August 2012 ab dem 1. Dezember 2012 anerkannte. Richtigerweise wäre wohl, wie in der Begründung des Urteils ausgeführt, Rechtsöffnung für Zin- sen zu 5% seit dem 1. Januar 2012 zu erteilen gewesen, so wie dies auch mit dem Zahlungsbefehl und mit dem Rechtsöffnungsgesuch beantragt worden ist. Dieses Versehen ist indessen nicht im Rechtsmittelverfahren zu korrigieren, viel- mehr kann das erstinstanzliche Gericht nach Art. 334 Abs. 1 ZPO von Amtes we- gen oder auf Gesuch einer Partei eine dahingehende Änderung des Urteilsdisposi- tivs vornehmen. 5. In Anwendung von Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) in Verbindung mit

Seite 6 — 7 Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 300.- festgelegt. Sie gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdefüh- rerin. Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde vom Beschwerdegegner nicht beantragt, weshalb eine solche nicht vorgenommen wird.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.- gehen zu Lasten von X.. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: